Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 81 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Übertrag der Teilnahmeberechtigung

Steinwildjagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Übertrag der Teilnahmeberechtigung

1. Bei Abmeldungen bis zum 30. Juni wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd ohne Einschränkung auf das nächste Jahr übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.

2. Bei Abmeldungen ab dem 1. Juli wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch bei Krankheit oder Unfall unter Vorweisung eines Arztzeugnisses übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.

3. Muss eine Jägerin oder ein Jäger die Jagd infolge Krankheit oder Unfall abbrechen, wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch für die nicht genutzten Jagdtage auf das Folgejahr übertragen, sofern der Jagdabbruch vor dem drittletzten Jagdtag erfolgt. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd in der zugeteilten Altersklasse als ausgeübt und abgeschlossen.

4. Bei der Regulationsjagd auf Steingeissen wird die Berechtigung im Falle einer Abmeldung, eines Unfalls oder Krankheit nicht ins Folgejahr übertragen.

← Art. 80 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 82 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →