740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Zutritt und Zufahrt ins Jagdgebiet 1. Vor Jagdbeginn und nach einem Jagdunterbruch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Zutritt und Zufahrt ins Jagdgebiet 1. Vor Jagdbeginn und nach einem Jagdunterbruch
1. Am Tag vor Jagdbeginn und am Tag vor der Wiederaufnahme der Jagd nach einem Jagdunterbruch dürfen Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. An diesen Tagen darf der Weg in Jagdausrüstung zu Fuss oder mit Fahrzeug zu den Unterkünften ab 12.00 Uhr angetreten werden. Die Motorfahrzeuge müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Sonderjagd (Art. 64).
2. Am Eidgenössischen Bettag muss das Jagdgebiet nicht verlassen werden.