740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 79 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Markierte Tiere
Steinwildjagd
Art. 79 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Markierte Tiere
1. Markierte Tiere sind geschützt. Das Amt kann ausnahmsweise den Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie solchen aus der Altersklasse bewilligen.