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Art. 79 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Markierte Tiere

Steinwildjagd
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Art. 79 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Markierte Tiere

1. Markierte Tiere sind geschützt. Das Amt kann ausnahmsweise den Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie solchen aus der Altersklasse bewilligen.

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