740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 77 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdberechtigte Personen
Steinwildjagd
Art. 77 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdberechtigte Personen
1. Jagdberechtigt sind nur Jägerinnen und Jäger, die sich ordnungsgemäss angemeldet haben, im betreffenden Jahr ausgelost wurden und ein Jagdpatent für Steinwild gelöst haben.
2. Die Weisungen der Wildhut sind für die Jägerinnen und Jäger verbindlich.