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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 77 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdberechtigte Personen

Steinwildjagd
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Art. 77 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdberechtigte Personen

1. Jagdberechtigt sind nur Jägerinnen und Jäger, die sich ordnungsgemäss angemeldet haben, im betreffenden Jahr ausgelost wurden und ein Jagdpatent für Steinwild gelöst haben.

2. Die Weisungen der Wildhut sind für die Jägerinnen und Jäger verbindlich.

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