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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 74 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdberechtigung, Vorweisepflicht

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Wildschweine
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Art. 74 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdberechtigung, Vorweisepflicht

1. Jagdberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Sonderjagd.

2. Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.

3. Artikel 46 gilt sinngemäss auch für die Sonderjagd.

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