740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 74 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdberechtigung, Vorweisepflicht
Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Wildschweine
Art. 74 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdberechtigung, Vorweisepflicht
1. Jagdberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Sonderjagd.
2. Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.
3. Artikel 46 gilt sinngemäss auch für die Sonderjagd.