Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 71 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Rehwild

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Rehwild
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Rehwild

1. Auf der Sonderjagd dürfen Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze erlegt werden.

2. Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann das Tageskontingent der Jägerinnen und Jäger eingeschränkt werden.

← Art. 70 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 72 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →