Art. 70 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschusspläne
Art. 70 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschusspläne
1. Nach Abschluss der Hochjagd wird für jede Region der zur Erreichung der Zielsetzung notwendige Abschuss bestimmt und mit der Strecke verglichen. Die noch fehlenden Tiere werden auf der Sonderjagd erlegt. Die Rehregionen entsprechen den Hirschregionen gemäss Anhang 4.
2. Die Abschusspläne für die einzelnen Regionen und Areale werden aufgrund der Hochjagdstrecke so festgelegt, dass der Anteil Geissen und Kitze an der gesamten Rehwildstrecke in der Regel 50 bis 65 Prozent beträgt. Der geforderte Anteil an Geissen und Kitzen steigt, wenn sich der Rehbockabschuss der maximalen Strecke seit 1991 nähert oder diese überschreitet. Bei der Festlegung des Abschussplans wird den regionalen Unterschieden beim Jagddruck auf den Rehbock Rechnung getragen. In Gebieten mit Wildschadenproblemen kann der Abschussplan zur Steigerung des Jagddruckes zusätzlich erhöht und im Sinne einer Schwerpunktbejagung regional umgesetzt werden.