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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 7 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 5. Schussdistanzen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 5. Schussdistanzen

1. Die Schussdistanzen dürfen unter optimalen Bedingungen für Kugelschüsse höchstens 200 m und für Schrotschüsse höchstens 40 m betragen.

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