740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 68 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschussgebühren
Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Hirschwild
Art. 68 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschussgebühren
1. Die Abschussgebühr beträgt
a) für Kälber: Fr. 2.-/kg
b) für einjährige Hirsche: Fr. 4.-/kg
c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche: Fr. 4.-/kg
d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind: keine Gebühr
2. Liegt die quantitative Erfüllung des kantonalen Abschussplans nach der Hochjagd unter 70 Prozent, beträgt die Abschussgebühr
a) für Kälber: Fr. 1.-/kg
b) für einjährige Hirsche: Fr. 2.-/kg
c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche: Fr. 2.-/kg
d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind: keine Gebühr