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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 68 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschussgebühren

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Hirschwild
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Art. 68 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschussgebühren

1. Die Abschussgebühr beträgt

a) für Kälber: Fr. 2.-/kg

b) für einjährige Hirsche: Fr. 4.-/kg

c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche: Fr. 4.-/kg

d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind: keine Gebühr

2. Liegt die quantitative Erfüllung des kantonalen Abschussplans nach der Hochjagd unter 70 Prozent, beträgt die Abschussgebühr

a) für Kälber: Fr. 1.-/kg

b) für einjährige Hirsche: Fr. 2.-/kg

c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche: Fr. 2.-/kg

d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind: keine Gebühr

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