740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 67 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Hirschwild
Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Hirschwild
Art. 67 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Hirschwild
1. Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden
a) Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber;
b) Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind.
2. In Regionen mit geringer Differenz zum Abschussplan kann sowohl das Tageskontingent der Jägerinnen und Jäger als auch die Liste des jagdbaren Hirschwilds eingeschränkt werden.