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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 67 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Hirschwild

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Hirschwild
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Art. 67 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Hirschwild

1. Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden

a) Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber;

b) Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind.

2. In Regionen mit geringer Differenz zum Abschussplan kann sowohl das Tageskontingent der Jägerinnen und Jäger als auch die Liste des jagdbaren Hirschwilds eingeschränkt werden.

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