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Art. 66 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschusspläne

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Hirschwild
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Art. 66 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschusspläne

1. Die Abschusspläne für die Sonderjagd werden so festgelegt, dass die fehlende Anzahl weiblicher Tiere erlegt wird.

2. Bei der Erstellung der Abschusspläne wird in der Regel von einem weiblichen Streckenanteil von 70 Prozent ausgegangen. Wenn in einer Hirschregion in den letzten Jahren der mittlere Anteil an weiblichen Tieren tiefer als 70 Prozent war, wird dies bei der Planung mitberücksichtigt. Wenn ausnahmsweise nur Kälber zur Bejagung freigegeben werden, wird von einem weiblichen Streckenanteil von 50 Prozent ausgegangen.

3. Das Departement kann den Abschussplan für die Sonderjagd in allen Hirscharealen erhöhen.

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