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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 63 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Grundgebühr

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 63 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Grundgebühr

1. Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd beträgt für alle Regionen unabhängig von den freigegebenen Wildarten 100 Franken.

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