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Art. 62 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 62 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne

1. Wird in einer Region oder in Teilen davon die Jagd nicht oder nicht in genügendem Masse ausgeübt, so werden auch von der Wildhut Abschüsse getätigt. Gegebenenfalls können auf Anordnung des Departements überdies Jägerinnen und Jäger aus anderen Regionen, Teilregionen oder Arealen beigezogen werden.

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