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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 61 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Vorweisepflicht, Kontrolle, Ermittlung und Verrechnung der Abschussgebühr

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 61 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Vorweisepflicht, Kontrolle, Ermittlung und Verrechnung der Abschussgebühr

1. Erlegte Tiere sind jeweils am gleichen Tag unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.

2. Das Wild wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen, sobald diese oder dieser mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift das zu verrechnende Gewicht und damit die Höhe der Abschussgebühr bestätigt hat. Zur Bestimmung des Verrechnungsgewichts werden beim Hirsch drei Kilogramm und beim Reh ein Kilogramm vom Gewicht abgezogen. Die Abschussgebühr wird durch das Amt in Rechnung gestellt.

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