Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 60a Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Krankes und verletztes Wild nicht jagdbarer Klassen

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60a Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Krankes und verletztes Wild nicht jagdbarer Klassen

1. Der Abschuss von schwer kranken oder verletzten Tieren nicht jagdbarer Klassen von Reh und Hirsch ist während der Sonderjagd ohne vorgängige Zustimmung der Wildhut möglich. Der Abschuss muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.

2. Über die Berechtigung zum Abschuss von schwer krankem oder verletztem Wild aus Gründen des Tierschutzes entscheidet die Wildhut. Im Zweifelsfall holt sie eine tierärztliche Expertise ein. Ist der Abschuss aus Gründen des Tierschutzes nicht berechtigt, gilt der Abschuss als widerrechtlich.

3. Der berechtigte Abschuss schwer kranker oder verletzter Tiere wird dem Kontingent nicht angerechnet.

4. Die Trophäe verfällt dem Kanton und wird vernichtet, sofern sie keinen speziellen Wert für die Öffentlichkeit hat.

← Art. 60 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 61 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →