740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 4. Technische Hilfsmittel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 4. Technische Hilfsmittel
1. Das Mittragen und die Verwendung von Nachtsicht- und Wärmebild-Vorsatzgeräten, Nachtsicht- und Wärmebild-Nachsatzgeräten, Nachtsicht- und Wärmebild-Zielfernrohren sowie Drohnen auf der Jagd sind verboten.
2. Das Aufstellen und die Verwendung von Fotofallen, Bewegungsmeldern, Infrarotsensoren, Lichtschranken und Überwachungskameras auf der Jagd beziehungsweise zu jagdlichen Zwecken sind verboten.
3. Das Mittragen und die Verwendung von Wärmebildgeräten bei der Ausübung der Niederjagd sind verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachtjagd gemäss Artikel 84.
4. Das Mittragen und die Verwendung von Schalldämpfern zur Ausübung der Jagd ist unter Vorbehalt der Ausnahmebewilligung nach Massgabe des Bundesrechts gestattet.