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Art. 58 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Teilnahmevoraussetzungen

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 58 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Teilnahmevoraussetzungen

1. Teilnahmeberechtigt sind Jägerinnen und Jäger, die im laufenden Jahr das Hochjagd- oder Steinwildjagdpatent gelöst haben. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer, die sich während der Hochjagd für mindestens 15 Jagdtage, davon jeweils die ersten drei Tage nach Jagdbeginn und Wiedereröffnung, in der blauen Gruppe für die Nachsuche zur Verfügung stellen. Die Teilnahmeberechtigten müssen für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

2. Die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der Anzahl des zu erlegenden Hirsch- und Rehwilds und nach der Grösse des Jagdgebiets.

3. Melden sich für eine Region zu viele Jägerinnen und Jäger, entscheidet das Los.

4. Die Anmeldung hat gleichzeitig mit dem Lösen des Hochjagd- oder Steinwildjagdpatents zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Ein nachträglicher Abtausch der Anmelderegionen ist nicht möglich. Anmeldestellen sind die vom Amt bezeichneten Patentausgabestellen. Die Anmeldeformulare können bei den Anmeldestellen bezogen werden.

5. Die Jägerinnen und Jäger haben die Region anzugeben, in der sie die Sonderjagd ausüben wollen.

6. In den Grossregionen Surselva und Mittelbünden sowie in den Regionen Dreibündenstein, Heinzenberg, Hinterrhein und Schanfigg sind die Jägerinnen und Jäger während der Sonderjagd nur in einer Teilregion jagdberechtigt. Sie müssen sich bei der Anmeldung für die bevorzugte Teilregion entscheiden

a) * Hirschregion Surselva: Jagdbezirk I Sursassiala, I Sutsassiala, II Süd (Sektoren A10-A14, A18 ohne Gemeinde Safiental, A19, A20) und II Nord (Sektoren A15-A20);

b) * Hirschregion Heinzenberg: Areal Nolla (inkl. Alpen Verdus und Carnusa des Sektors C06), Areal Safien (inkl. Sektor C06 ohne Alpen Verdus und Carnusa) oder Areal Bonaduz;

c) Hirschregion Dreibündenstein: Areal Domleschg Nord, Domleschg Süd oder Areal Chur - Ems - Churwalden;

d) Hirschregion Hinterrhein: Areal Schams oder Teilregion Rheinwald/Ferrera - Avers;

e) Hirschregion Mittelbünden: Areal Davos (ohne Wiesen), Gemeinde Bergün Filisur, Albulatal - Brienz - Obervaz (ohne Gemeinde Bergün Filisur) oder Areal Surses;

f) Hirschregion Schanfigg: Ausser-Schanfigg (Sektoren T01, T02 und T07) und Inner-Schanfigg (Sektoren T03, T04, T05 und T06).

7. Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger darf die Jagd nur in einer Region beziehungsweise Teilregion ausüben. Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne gemäss Artikel 62.

8. Die angemeldete Region oder Teilregion wird auf dem Patent für Hochjagd beziehungsweise Steinwildjagd vermerkt.

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