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Art. 56 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Zeitraum und Dauer der Jagden

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 56 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Zeitraum und Dauer der Jagden

1. Die Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild finden in der Zeit vom 1. November bis und mit 20. Dezember 2025 statt. Innerhalb einer Region können Beginn, Unterbruch und Ende nach Gebieten gestaffelt erfolgen. Das Departement kann die Sonderjagd auf Schwarzwild bei Bedarf und beschränkt auf landwirtschaftliche Flächen zusätzlich vom 1. Juli bis 31. August anordnen.

2. Die Jagd beginnt an einem Mittwoch oder Samstag. Sie endet für das Hirsch- beziehungsweise Rehwild mit der Erfüllung des Abschussplans. Gegebenenfalls kann die Jagd bereits nach einem einzigen Tag abgeschlossen werden. Das Departement kann die Sonderjagd auf Wildschweine in einzelnen Regionen unabhängig von der Erfüllung der Abschusspläne für Hirsch- und Rehwild anordnen.

3. Der Beginn, allfällige Unterbrüche, die Erhöhung des Abschussplans in den Regionen und das Ende der Jagden in den Regionen beziehungsweise Gebieten davon, werden vom Departement festgelegt. Jagdgebiete oder Teile davon können durch Gebiets- oder Höhenbegrenzungen eingeschränkt werden.

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