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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 55 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Grundsatz

Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 55 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Grundsatz

1. Das Departement entscheidet nach Vorliegen der Hochjagdstrecke, ob Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild anzuordnen sind.

2. In forstlichen Problemgebieten kann das Departement ausnahmsweise Jagden auf Gämswild und auf Klassen, die während der Sonderjagd geschützt sind, anordnen. Die Abschussgebühren für Rehwild gemäss Artikel 72 gelten sinngemäss.

3. In Teilen von eidgenössischen Jagdbanngebieten mit partiellem Schutz und kantonalen Wildschutzgebieten kann die Sonderjagd ebenfalls zugelassen werden.

4. Der Entscheid und die Abschusspläne werden im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert.

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