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Art. 54 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Untersuchung der Jagdbeute

Hochjagd - Weitere Bestimmungen
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Art. 54 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Untersuchung der Jagdbeute

1. Hirsch-, Reh- und Gämswild wird zur Feststellung des Zustands untersucht. Zu diesem Zweck ist es der Wildhut vorzuweisen.

2. Erlegte Tiere können während der Hochjagd vorgewiesen werden. In diesem Fall müssen die Trophäen und Unterkiefer dieser Tiere nicht mehr abgegeben werden.

3. Nach der Hochjagd sind die vollständigen Unterkiefer erlegter Hirsche, Rehe und Gämsen sowie die Trophäen erlegter Rehe und Gämsen ausgekocht und sauber gereinigt in der Zeit vom 20. bis 31. Oktober 2025 der für den Abschussort zuständigen Wildhut vorzuweisen.

4. Das Amt organisiert in dieser Zeit regionale Annahmestellen. Ort und Zeit der Vorweisung werden durch das Amt bekanntgegeben.

5. ...

6. Für die Beschriftung der Unterkiefer und Trophäen sind die amtlichen Etiketten zu verwenden und vollständig auszufüllen.

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