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Art. 52 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Signalfarbene Kleidung

Hochjagd - Weitere Bestimmungen
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Art. 52 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Signalfarbene Kleidung

1. Auf der Hochjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfarbener Kopfbedeckung bei Treib- und Drückjagden, auf Nachsuchen sowie in den gemäss Anhang 2 Litera a geöffneten Teilen der Wildschutzgebiete für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.

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