740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 52 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Signalfarbene Kleidung
Hochjagd - Weitere Bestimmungen
Art. 52 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Signalfarbene Kleidung
1. Auf der Hochjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfarbener Kopfbedeckung bei Treib- und Drückjagden, auf Nachsuchen sowie in den gemäss Anhang 2 Litera a geöffneten Teilen der Wildschutzgebiete für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.