740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 51 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Gästekarte
Hochjagd - Weitere Bestimmungen
Art. 51 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Gästekarte
1. Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, auf der Hochjagd eine Gastjägerin oder einen Gastjäger für maximal zwei Tage an ihrer beziehungsweise seiner Jagd zu beteiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekarte zu lösen. Der Gast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Jägerin oder des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent der Gastgeberin oder des Gastgebers angerechnet.
2. Gästekarten können bei den Patentausgabestellen gelöst werden. Die Details zum Bezug einer Gästekarte sind im Anhang 7 aufgeführt.
3. Die mit der Gästekarte erworbenen Leistungen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.