740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 3. Munition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 3. Munition
1. Das Mittragen und die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition bei der Ausübung der Hoch-, Sonder- und Steinwildjagd sind verboten.
2. Das Mittragen und die Verwendung von Flintenlaufgeschossen auf der Jagd sind verboten. Flinten sind nur mit den Kalibern 12, 16 und 20 zugelassen.