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Art. 49 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Ausnahmebewilligungen

Hochjagd - Murmeltiere
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Art. 49 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Ausnahmebewilligungen

1. Die Wildhut kann bei Murmeltieren, die in Wiesen und Weiden Schäden verursachen, Ausnahmebewilligungen für den Abschuss von mehr als acht Tieren erteilen.

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