Art. 46 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Vorweisepflicht
Art. 46 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Vorweisepflicht
1. Erlegte Tiere sind der Wildhut im Fell vorzuweisen. Wird das Tier nicht zum Eigengebrauch verwertet, wird das Fleisch erst nach Vorliegen des Resultats der Trichinenschau und der Messung der Radioaktivität zum Verzehr freigegeben. Diese Kontrollen sind obligatorisch. Die entsprechenden Kosten trägt der Kanton.
2. Erlegte Tiere, die nicht zum Eigengebrauch verwertet werden und bei der Messung der Radioaktivität wegen Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts beschlagnahmt und entsorgt werden müssen, werden nach Alter pauschal entschädigt. Die Entschädigung beträgt
a) für diesjährige Tiere: Fr. 100.-
b) für einjährige Tiere: Fr. 150.-
c) für zweijährige und ältere Tiere: Fr. 200.-
3. Erlegte Tiere, welche zum Eigengebrauch verwertet werden, dürfen nur in den eigenen privaten Räumlichkeiten verarbeitet und nicht in Verkehr gebracht werden. Das Zerwirken und Verarbeiten darf nicht in einem registrierten Lebensmittelbetrieb erfolgen.