740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 44 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Gämskontingent
Hochjagd - Reh- und Gämswild - Kontingente
Art. 44 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Gämskontingent
1. Der Abschuss von Gämswild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
2. Die Vorschriften für das Gämskontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.
3. Bei der Festlegung der Kontingente werden diesen auch Tiere zugeordnet, die aus der Sicht der Jagdplanung bevorzugt erlegt werden sollen, wie untergewichtige Tiere (Hegeabschüsse), Tiere in forstlichen Problemgebieten (Gämsjährlinge unter der Höhenkurve) oder Rehkitze in den letzten vier Tagen.