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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 43 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Rehkontingent

Hochjagd - Reh- und Gämswild - Kontingente
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Art. 43 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Rehkontingent

1. Der Abschuss von Rehwild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.

2. Die Vorschriften für das Rehkontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.

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