740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 43 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Rehkontingent
Hochjagd - Reh- und Gämswild - Kontingente
Art. 43 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Rehkontingent
1. Der Abschuss von Rehwild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
2. Die Vorschriften für das Rehkontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.