Art. 42a Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Gebiete mit Schwerpunktbejagung
Art. 42a Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Gebiete mit Schwerpunktbejagung
1. Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern werden verschiedene Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 5). Folgende Bestimmungen werden festgelegt
a) Gemeinde Sumvitg, Uaul Puzzastg: 5 Gämsen
b) Gemeinden Rhäzüns und Cazis, Prau Pign - Plattawald: 8 Gämsen
c) * Gemeinde Medel/Lucmagn, Stagias - Muota Pigniel: keine Höhenkurve
d) * Gemeinde Bergün Filisur, Falein - Cuolm da Latsch: keine Höhenkurve
e) * Gemeinde Surses, Tussagn - Battagliang: keine Höhenkurve
f) * Gemeinde Surses, Tarvisch - Tscharnoz: keine Höhenkurve
2. Falls die Abschusszahlen während der Hochjagd nicht erfüllt werden beziehungsweise die Jagd ungenügend ausgeübt wird, erfolgen die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut.
3. Die Höhenkurve, die in Gebieten mit Schwerpunktbejagung und forstlichen Problemen geltenden Vorschriften sowie die Gebiete mit Verlängerung der Gämsjagd sind im Anhang 5 aufgeführt.