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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 42 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Höhenkurven und einschränkende Bestimmungen für die Gämsjagd

Hochjagd - Reh- und Gämswild - Gämswild
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Art. 42 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Höhenkurven und einschränkende Bestimmungen für die Gämsjagd

1. Die Bestimmungen über die Bejagung des Gämswildes sowie über die Anrechnung an das Gämskontingent richten und unterscheiden sich nach den Höhenkurven gemäss Anhang 5.

2. Bei Gämsjährlingen und zweijährigen Gämsgeissen gelten oberhalb der Höhenkurven einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6.

3. Bei Gämsgeissen gelten im Jagdbezirk I einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6.

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