Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 41 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Vorweise- und Meldepflicht

Hochjagd - Reh- und Gämswild - Gämswild
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Vorweise- und Meldepflicht

1. Alle weiblichen Gämsen sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen und markieren zu lassen. Erlegte Gämsen, die erst nach Abschluss der Gämsjagd aus dem Jagdgebiet transportiert werden, sind am letzten Tag der Gämsjagd der Wildhut zu melden.

← Art. 40 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 42 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →