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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 40 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Beurteilung der Jagdbarkeit beim Gämswild

Hochjagd - Reh- und Gämswild - Gämswild
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Art. 40 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Beurteilung der Jagdbarkeit beim Gämswild

1. Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der kürzeren Krucke. Verlangt die Jägerin oder der Jäger eine Expertise, gilt die betreffende Gämse mit Bezug auf die Abschussreihenfolge bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids als widerrechtlich erlegt.

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