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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 4 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 2. Aufbewahren von Jagdwaffen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 2. Aufbewahren von Jagdwaffen

1. Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebiets ihre beziehungsweise seine Jagdwaffe mitzunehmen. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.

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