740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 4 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 2. Aufbewahren von Jagdwaffen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 2. Aufbewahren von Jagdwaffen
1. Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebiets ihre beziehungsweise seine Jagdwaffe mitzunehmen. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.