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Art. 38 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Beurteilung der Jagdbarkeit von Rehböcken

Hochjagd - Reh- und Gämswild - Rehwild
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Art. 38 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Beurteilung der Jagdbarkeit von Rehböcken

1. Das Massband wird am unteren Rand der Rose auf der Aussenseite in der Mitte angesetzt. Gemessen wird auf der Aussenseite der Stange in gerader Linie bis zum Ende des Sprosses. Es gilt das längste Mass der Stange.

2. Für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Gabler- und Spiesserbocks gilt das Mass der kürzeren Stange.

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