740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 37 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Rehwild, Vorweisepflicht
Hochjagd - Reh- und Gämswild - Rehwild
Art. 37 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Rehwild, Vorweisepflicht
1. Es dürfen erlegt werden
a) * Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit Stangen von mindestens 16 cm;
b) * Gabler und Spiesser mit Stangen von weniger als 16 cm;
c) nichtsäugende Rehgeissen.
2. Während der letzten vier Tage der Hochjagd darf jede Jägerin und jeder Jäger in den dafür vorgesehenen Regionen (Anhang 6) im Rahmen des Rehkontingents ein Rehkitz erlegen. Die erlegten Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.
3. Erlegte Rehe mit Markierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.