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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 36 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Schwerpunktbejagung

Hochjagd - Hirschwild
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Art. 36 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Schwerpunktbejagung

1. Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern und in der Landwirtschaft werden in den Grossregionen Surselva und Mittelbünden verschiedene Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 3). Für diese gelten Vorgaben in Bezug auf die minimal zu erlegende Anzahl weiblicher Tiere.

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