Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 35 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschussplan

Hochjagd - Hirschwild
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschussplan

1. Im Abschussplan wird nach Hirschregionen die Anzahl Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei der Erstellung des Abschussplans wird davon ausgegangen, dass gleich viele weibliche wie männliche Tiere erlegt werden.

2. Massgebend für die Erfüllung des Abschussplans ist die Anzahl erlegter weiblicher Tiere. Der Abschussplan in den einzelnen Hirschregionen ist dann erfüllt, wenn die Anzahl erlegter weiblicher Tiere mindestens 50 Prozent des Abschussplans beziehungsweise bei der Zielsetzung "Reduktion des Bestands" 55 oder 60 Prozent erreicht.

3. Eine Hirschregion besteht aus einem oder mehreren Jagdarealen. Hirschregionen, Jagdbezirke und Jagdareale sowie der Abschussplan sind im Anhang 4 aufgeführt.

← Art. 34 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 36 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →