740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 34 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 3. Meldepflicht
Hochjagd - Hirschwild
Art. 34 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 3. Meldepflicht
1. Alle Tiere, die im Rahmen der Massnahmen in Wildschutzgebieten gemäss Artikel 32 erlegt werden, sind unverzüglich der zuständigen Wildhut zu melden.
2. Für die Teilöffnungen mit Betretungsverbot ist die Wildhut zu kontaktieren, bevor ein erlegtes Tier oder ein Anschussort innerhalb des Asyls aufgesucht wird. Wenn keine telefonischen Verbindungen möglich sind, kann das Tier aufgesucht, ausgeweidet und geborgen werden. Der Abschuss ist unverzüglich zu melden, sobald die Verbindung hergestellt werden kann.