Art. 32 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten 1. Hirschabschüsse
Art. 32 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten 1. Hirschabschüsse
1. Zur Steigerung der Hochjagdstrecke führt das Amt ausserhalb der Jagdzeit Störaktionen durch und tätigt Einzelabschüsse in Wildschutzgebieten sowie auf Wildschadenflächen.
2. Mit demselben Ziel werden in einzelnen Wildschutzgebieten Teilbereiche ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet und in weiteren Wildschutzgebieten entlang der Asylgrenze Teilöffnungen mit Betretungsverboten erlassen (Anhang 2).
3. In den für die Jagd ganz oder teilweise geöffneten Bereichen von Wildschutzgebieten ist es verboten, Jagdeinrichtungen wie Hochsitze, Bodensitze oder Unterstände zu erstellen. Allfällige Markierungen von Begrenzungen innerhalb des Wildschutzgebiets werden mit blauer und roter Farbe gekennzeichnet.
4. Sofern Beginn und Ende der "weichen" Grenzen markiert werden, geschieht dies mit den Farben rot (geschlossene Seite) und blau (geöffnete Seite).
5. Für Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 2 Litera e.