740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 31 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Hirschspiesser
Hochjagd - Hirschwild
Art. 31 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Hirschspiesser
1. Zur Feststellung, ob beim Hirschspiesser die Stangen länger als die Lauscher sind, werden die Lauscher gegen die Stangen gedrückt.
2. Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Hirschspiessern gilt das Mass der kürzeren Stange.
3. Am 29. und 30. September 2025 darf jede Jägerin und jeder Jäger einen Hirschspiesser, dessen Stangen länger als die Lauscher sind, erlegen. Davon ausgenommen sind die Regulierungsmassnahmen in den Wildschutzgebieten gemäss Anhang 2 Litera a, Litera b und Litera c. Alle Hirschspiesser sind an diesen Tagen in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.