Art. 30 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Kronenhirsch
Art. 30 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Kronenhirsch
1. Alle ein- und beidseitigen Kronenhirsche sind während der ganzen Hochjagd unabhängig von der Stangenlänge in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.
2. Vom 4. bis und mit 6. September 2025 ist auch der beidseitige Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr jagdbar. An diesen Tagen darf jede Jägerin und jeder Jäger insgesamt nur einen ein- oder beidseitigen Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr erlegen.
3. Ein beidseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an beiden Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Ein einseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist.
4. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze.
5. Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Kronenhirschen gilt das Mass der kürzeren Stange.