740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 29 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Hirschwild
Hochjagd - Hirschwild
Art. 29 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Hirschwild
1. Jagdbar sind Hirsche mit Ausnahme der Spiesser, deren Stangen länger als die Lauscher sind, der beidseitigen Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr sowie der säugenden Hirschkühe und Kälber.
2. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bejagung des Kronenhirschs gemäss Artikel 30 und des Hirschspiessers gemäss Artikel 31 Absatz 3.
3. Erlegte Hirsche mit Ohrmarkierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.