Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 29 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Hirschwild

Hochjagd - Hirschwild
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Hirschwild

1. Jagdbar sind Hirsche mit Ausnahme der Spiesser, deren Stangen länger als die Lauscher sind, der beidseitigen Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr sowie der säugenden Hirschkühe und Kälber.

2. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bejagung des Kronenhirschs gemäss Artikel 30 und des Hirschspiessers gemäss Artikel 31 Absatz 3.

3. Erlegte Hirsche mit Ohrmarkierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

← Art. 28 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 30 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →