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Art. 27 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdzeiten

Hochjagd - Jagd- und Schusszeiten
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Art. 27 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdzeiten

1. Die Hochjagd 2025 wird in zwei Phasen durchgeführt. Sie dauert vom 1. bis und mit 7. September 2025 sowie vom 16. bis und mit 30. September 2025. Vom 8. bis und mit 15. September 2025 sowie am Eidgenössischen Bettag am 21. September 2025 wird die Jagd unterbrochen.

2. Hirsche, Rehe, Wildschweine, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen während der ganzen Jagdzeit bejagt werden.

3. Gämsen sind vom 1. bis und mit 7. September 2025 und vom 16. bis und mit 26. September 2025 jagdbar. Im Jagdbezirk I Vorderrhein sind weibliche Gämsen oberhalb der geltenden Höhenkurve nur bis und mit 22. September 2025 jagdbar.

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