Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 26 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschuss schadenstiftender Tiere

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschuss schadenstiftender Tiere

1. Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jägerinnen und Jäger beigezogen werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch das Amt erteilt.

← Art. 25 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 27 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →