740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 26 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschuss schadenstiftender Tiere
Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschuss schadenstiftender Tiere
1. Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jägerinnen und Jäger beigezogen werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch das Amt erteilt.