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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 25 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Krankes und verletztes Wild

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 25 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Krankes und verletztes Wild

1. Krankes und verletztes Wild sowie Wild mit abnormem Verhalten und Fallwild ist umgehend der Wildhut zu melden.

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