740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 24 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Markierte Tiere
Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Markierte Tiere
1. Mit Halsband markierte Hirschkühe und Hirschstiere sowie mit Ohrmarken markierte Gämsen sind geschützt.
2. Wer mit Halsbändern, Ohrmarken oder Ringen gekennzeichnetes Wild auffindet oder beobachtet, hat dies der Wildhut zu melden.
3. Für die Einsendung der Ohrmarke mit dem Unterkiefer von tot aufgefundenem Wild wird eine Prämie von 20 Franken entrichtet.