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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 21 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 2. Gutachten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 2. Gutachten

1. Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein. Der Verzicht auf eine Expertise gilt als Anerkennung des Entscheids.

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