740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 20 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Widerrechtlich erlegtes Wild 1. Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Widerrechtlich erlegtes Wild 1. Grundsätze
1. Widerrechtlich erlegtes Wild muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden. Es wird dem Beutekontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (Wildschwein mit Haupt) muss von der Jägerin oder vom Jäger zum festgelegten Wildbretpreis käuflich erworben werden, unabhängig von der weiteren Verwertbarkeit. Der entsprechende Betrag wird durch das Amt in Rechnung gestellt.
2. Trophäen von widerrechtlich erlegtem Wild werden vernichtet, sofern sie nicht einen speziellen Wert für die Öffentlichkeit haben.