740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Ausweise
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Ausweise
1. Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise mit sich zu tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und Abschussliste.
2. Wird ein Schalldämpfer verwendet, muss die waffenrechtliche Ausnahmebewilligung mitgetragen werden.