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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 2 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Ausweise

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Ausweise

1. Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise mit sich zu tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und Abschussliste.

2. Wird ein Schalldämpfer verwendet, muss die waffenrechtliche Ausnahmebewilligung mitgetragen werden.

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