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Art. 19 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle

1. Nachsuchen müssen der zuständigen Wildhut gemeldet werden. Auf der Nieder-, Sonder- und Passjagd ist die Wildhut vor dem Aufbieten des Nachsuchegespanns zu informieren.

2. Die Nachsucheprotokolle sind vollständig ausgefüllt innert sieben Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart der zuständigen Wildhüter-Bezirkschefin oder dem zuständigen Wildhüter-Bezirkschef abzugeben.

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