740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 19 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle
1. Nachsuchen müssen der zuständigen Wildhut gemeldet werden. Auf der Nieder-, Sonder- und Passjagd ist die Wildhut vor dem Aufbieten des Nachsuchegespanns zu informieren.
2. Die Nachsucheprotokolle sind vollständig ausgefüllt innert sieben Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart der zuständigen Wildhüter-Bezirkschefin oder dem zuständigen Wildhüter-Bezirkschef abzugeben.