740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 18 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 4. Fleischverarbeitung und -verwertung, Selbstdeklaration
Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 4. Fleischverarbeitung und -verwertung, Selbstdeklaration
1. Zum Zweck der Fleischverarbeitung und -verwertung muss für jedes erlegte Tier ein Wildbegleitschein (amtliches Formular 14) ausgefüllt werden (Selbstdeklaration).
2. Von dieser Selbstdeklaration ausgenommen sind Jägerinnen und Jäger, welche das erlegte Tier vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten bringen und das Tier selber zerlegen und im eigenen Haushalt verwerten (Eigengebrauch).
3. Die Wildbegleitscheine werden bei der jährlich Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jäger abgegeben. Weitere Wildbegleitscheine können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.